Der Traum vom Fliegen soll realisiert werden –
Aber welche Lizenz benötige ich wofür?
Diese Seite soll einen ersten, kleinen Überblick über die verschienden Lizenzen geben, die in der privaten Luftfahrt im Bereich des Motorflugs eine Rolle spielen. So ist es möglich, sich zumindest einen ersten, grober Überblick zu verschaffen, was einen im Laufe der Pilotenausbildung erwartet:
PPL(A) – Privat Pilot Licence
Die umfangreichste Lizenz in der Privatfliegerei berechtigt, einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor im nicht-gewerblichen Verkehr zunächst europaweit zu fliegen. Tatsächlich gilt die Lizenz weltweit, da eine Anerkennung bzw. Umschreibung in außereuropäischen Ländern in der Regel kein Problem darstellt.
Voraussetzungen:
- Mindestalter bei Beginn der Ausbildung 16 Jahre (zur Erteilung der Lizenz 17 Jahre)
- Medizinisches Tauglichkeitszeugnis (Medical) Klasse 2
- Nachweis der Zuverlässigkeit (ZÜP) im Sinne des §24 LuftVZO
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (nicht älter als 3 Monate)
Theoretische Ausbildung:
Die theoretische Ausbildung umfasst folgende acht Fachbereiche:
- Luftrecht
- Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
- Flugleistung und Flugplanung
- Menschliches Leistungsvermögen
- Meteorologie
- Navigation
- Betriebliche Verfahren
- Aerodynamik
Praktische Ausbildung:
Insgesamt mindestens 45 Flugstunden, dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Mindestens 10 Stunden Soloflug unter Aufsicht des Lehrers
- Davon mindestens 5 Stunden Überlandflug
- Ein „großes“ Überlandsolo als Dreiecksflug mit insgesamt mindestens 150 nautischen Meilen und zwei Landungen auf „fremden“ Flugplätzen
Sprechfunkzeugnis:
Ebenfalls Teil der Ausbildung zum Privatpiloten ist der Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses. Entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in Englisch und Deutsch (BZF I).
Darüber hinaus dürfen Piloten nur dann am Sprechfunkverkehr teilnehmen, wenn für die verwendete Sprache ein Sprachenvermerk (Language Profiency) in ihrer Lizenz eingetragen ist. Das gilt über Englisch hinaus für jede Sprache, also auch für die deutsche Sprache. Diesen Vermerk erhält man über eine Selbsterklärung (deutsche Muttersprachler für Deutsch) und eine Sprachprüfung (für Englisch).
Erhalt der Lizenz:
Nach erfolgreicher Prüfung gibt es dann die Privatpilotenlizenz, hier wird die sog. Klassenberechtigung Single Engine Piston SEP (Land) eingetragen. Hiermit dürfen einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk geflogen werden. Diese Berechtigung, die später auf größere und komplexere Flugzeuge erweitert werden kann, ist grundsätzlich 24 Monate gültig. Dabei müssen in den letzten 12 Monaten des Zweijahres-Zeitraums lediglich 12 Stunden als verantwortlicher Pilot nachgewiesen werden. Durch Erbringung dieser Mindeststundenzahl und einem Übungsflug mit einem Fluglehrer kann die Klassenberechtigung verlängert werden.
LAPL(A) – Light Aircraft Pilot Licence
Der Pilotenschein für Leichtflugzeuge LAPL(A), die Light Aircraft Pilot Licence, ist eine Lizenz zum Fliegen von einmotorigen, kolbengetriebenen Flugzeugen bis max. zwei Tonnen Abfluggewicht. Es dürfen höchstens drei Passagiere befördert werden und die Lizenz ist nur in Europa gültig. Sie ist nicht ganz so ausbaufähig wie der PPL(A). Eine spätere Umschreibung der Lizenz auf den PPL ist generell möglich; jedoch müssen hierzu mindestens 15 zusätzliche Flugstunden genommen werden.
Voraussetzungen:
- Mindestalter bei Beginn der Ausbildung 16 Jahre (zur Erteilung der Lizenz 17 Jahre)
- Medizinisches Tauglichkeitszeugnis (Medical) für LAPL
(reduzierter Umfang im Vergleich zur Klasse 2) - Nachweis der Zuverlässigkeit (ZÜP) im Sinne des §24 LuftVZO
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (nicht älter als 3 Monate)
Theoretische Ausbildung:
Die theoretische Ausbildung umfasst folgende acht Fachbereiche:
- Navigation
- Meteorologie
- Luftrecht
- Aerodynamik
- Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse
- Verhalten in besonderen Fällen
- Menschliches Leistungsvermögen
- Sprechfunk
Praktische Ausbildung:
Von insgesamt 30 Flugstunden müssen geflogen werden:
- 15 Stunden mit Fluglehrer
- mindestens 6 Stunden überwachte Soloflüge
- davon 3 Stunden Überlandsolo (mindestens 150 km, eine Landung auf einem „fremden“ Platz)
Sprechfunkzeugnis:
Ebenfalls Teil der Ausbildung zum Privatpiloten ist der Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses. Entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in Englisch und Deutsch (BZF I).
Darüber hinaus dürfen Piloten nur dann am Sprechfunkverkehr teilnehmen, wenn für die verwendete Sprache ein Sprachenvermerk (Language Profiency) in ihrer Lizenz eingetragen ist. Das gilt über Englisch hinaus für jede Sprache, also auch für die deutsche Sprache. Diesen Vermerk erhält man über eine Selbsterklärung (deutsche Muttersprachler für Deutsch) und eine Sprachprüfung (für Englisch).
Erhalt der Lizenz:
LAPL-Inhaber erhalten die Klassenberechtigung Single Engine Piston, SEP (Land), welche grundsätzlich immer gültig bleibt. Die Rechte als Pilot dürfen jedoch nur ausgeübt werden, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Stunden als verantwortlicher Pilot geflogen wurden und ein Übungsflug mit einem Fluglehrer stattgefunden hat.
SPL(F) – Sport Pilot Licence
Mit dem Pilotenschein für Ultraleichtflugzeuge SPL(F), darf man in Deutschland zugelassene, zweisitzige Ultraleichtflugzeuge mit einer maximalen Gesamtabflugmasse von 472,5 kg europaweit fliegen.
Voraussetzungen:
- Mindestalter bei Beginn der Ausbildung 16 Jahre (zur Erteilung der Lizenz 17 Jahre)
- Medizinisches Tauglichkeitszeugnis (Medical) für LAPL
(reduzierter Umfang im Vergleich zur Klasse 2) - Nachweis der Zuverlässigkeit (ZÜP) im Sinne des §24 LuftVZO
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (nicht älter als 3 Monate)
Theoretische Ausbildung:
Die theoretische Ausbildung umfasst folgende acht Fachbereiche:
- Luftrecht
- Menschliches Leistungsvermögen
- Technik
- Meteorologie
- Grundlagen des Fliegens
- Betriebliche Verfahren
- Flugleistung und Flugplanung
- Verhalten in besonderen Fällen
- Navigation
Praktische Ausbildung:
Von insgesamt 30 Flugstunden müssen geflogen werden:
- mindestens 15 Flugstunden mit Fluglehrer
- mindestens 5 Stunden durch den Fluglehrer überwachter Alleinflug
- insgesamt mind. 40 Solo Landungen
Sprechfunkzeugnis:
Ein Sprechfunkzeugnis ist im Rahmen der SPL-Ausbildung nicht verpflichtend notwendig, aber uneingeschränkt empfehlenswert. Entweder in deutscher Sprache (BZF II) oder in Englisch und Deutsch (BZF I). Darüber hinaus dürfen Piloten nur dann am Sprechfunkverkehr teilnehmen, wenn für die verwendete Sprache ein Sprachenvermerk (Language Profiency) in ihrer Lizenz eingetragen ist. Das gilt über Englisch hinaus für jede Sprache, also auch für die deutsche Sprache. Diesen Vermerk erhält man über eine Selbsterklärung (deutsche Muttersprachler für Deutsch) und eine Sprachprüfung (für Englisch).
Erhalt der Lizenz:
SPL Inhaber müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Berechtigung mind. zwölf Stunden als verantwortlicher Pilot (PIC) nachweisen können, zudem müssen sie mindestens 12 Landungen innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt haben sowie eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Dauer mit einem Fluglehrer absolviert haben.
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